Krankheitsvertretungen bei Minijobbern

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, sogenannten Minijobbern, die Krankheitsvertretungen übernehmen, sind die seit dem letzten Jahr geänderten Regelungen für das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers die Geringfügigkeitsgrenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind nur gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen (z.B. im Rahmen von Krankheitsvertretungen).

Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz wurden zum 1. November 2022 neben der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze neue gesetzliche Regelungen für das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze geschaffen. Diese neuen Regeln wirken dieses Jahr das erste Mal in der Schlechtwetterzeit, in der es vermehrt zu krankheitsbedingten Personalausfällen kommen kann. Sofern die Personalausfälle von Minijobbern kompensiert werden, greifen die neuen gesetzlichen Regelungen für das unvorhersehbare Überschreiten.

Die gesetzlichen Regelungen in § 8 SGB IV sehen vor:

  • Gelegentlich ist ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
  • Zudem ist der maximal mögliche Verdienst in den Monaten der Überschreitung gesetzlich vorgegeben. Der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung darf höchstens das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen, also 1.040,00 Euro. Auf Jahressicht ist damit ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze möglich. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240,00 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280,00 Euro im Jahr verdienen. Auch vom die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag sind Beiträge (Pauschalbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge) abzuführen.
  • Wird die Geringfügigkeitsgrenze in mehr als zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten oder der maximal mögliche Monatsverdienst überschritten, tritt in diesen Monaten Sozialversicherungspflicht ein. Die betroffenen Arbeitnehmer sind umzumelden.
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