Equal-Pay-Grundsatz für Zeitarbeitnehmer

Arbeitgeber, die als Verleiher Arbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können nur dann vom Grundsatz der Gleichstellung (sog. Equal Pay) abweichen, wenn ein für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägiges Tarifwerk auch vollständig – und nicht nur teilweise – auf das Arbeitsverhältnis angewendet wird. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Grundsätzlich sind Verleiher dazu verpflichtet, Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb gelten würden (Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG). Von dieser Regelung kann durch Tarifvertrag oder wirksame Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf einen geltenden Tarifvertrag abgewichen werden (§ 8 Abs. 2 AÜG). Ein Abweichen war bis zum 31. März 2017 unbegrenzt möglich, seither ist es hinsichtlich des Arbeitsentgelts gesetzlich auf 9 bzw. 15 Monate beschränkt.

Im vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer, der als Leiharbeiter angestellt war, den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft verlangt. Zu Recht, so das BAG. Für den Zeitraum der Überlassung habe er einen Anspruch auf Equal Pay i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung gehabt. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG a. F. zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Diese setze eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus, was hier nicht der Fall gewesen sei. BAG, Urteil vom 16. 10. 2019, 4 AZR 66/18