Fachkräftemangel: Neues Einwanderungsrecht

Das beschleunigte Verfahren

Die Unübersichtlichkeit des deutschen Ausländerrechts und der Zuständigkeiten stellen für Arbeitgeber oft hohe Hürden beim Versuch der Einstellung einer ausländischen Fachkraft dar. Mit dem durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführten „beschleunigten Verfahren“ soll es dabei zu zwei wesentlichen Erleichterungen kommen:

  • Für die Zwecke der Einwanderung zur Ausbildung und zur Beschäftigung wird für jedes Bundesland mindestens eine zentrale Ausländerbehörde geschaffen. Arbeitgeber, die ausländische Fachkräfte beschäftigen wollen, können sich ab dann direkt an diese nach dem Ausländerrecht zuständigen Stellen wenden. Zurzeit werden diese Behörden in den einzelnen Bundesländern aufgebaut – für Berlin ist es z. B. das „Landesamt für Einwanderung“, für Schleswig-Holstein das „Landesamt für Ausländerangelegenheiten“ in Neumünster.
  • Beabsichtigt ein Arbeitgeber die Einstellung einer ausländischen Fachkraft, kann er „in Vollmacht des Ausländers“ bei der zentralen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Die zuständige Stelle hat den Arbeitgeber dabei zu beraten und zu unterstützen. Im beschleunigten Verfahren wird zwischen Arbeitgeber und zentraler Ausländerbehörde dann eine zusammenfassende Vereinbarung über das Verfahren abgeschlossen, in der die Kontaktdaten, die Bevollmächtigungen, vorzulegende Nachweise und die Beschreibung der Abläufe einschließlich der Erledigungsfristen festgehalten werden.

Ziel ist es, das beschleunigte Verfahren innerhalb von zwei Monaten abzuschließen.