Fachkräftemangel: Neues Einwanderungsrecht

Fachkräfte aus Drittstaaten

Hintergrund für das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist der in weiten Bereichen der deutschen Wirtschaft herrschende Mangel an Fachkräften, der sich zukünftig voraussichtlich noch verschärfen wird. Der wachsende Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften ist auch durch die Aktivierung von „Arbeitnehmerreserven” wie Arbeitsuchenden, Teilzeitbeschäftigten oder älteren Arbeitskräften nicht mehr zu decken.

Das Gesetzespaket betrifft Ausländer aus Drittstaaten, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss besitzen. Mit diesen Anforderungen soll verdeutlicht werden, dass es nicht um den Zuzug von un- oder geringqualifizierten Arbeitnehmern wie in den 1950er und 1960er Jahren geht.

Der Abschluss in einem Ausbildungsberuf kann im Inland oder im Ausland erworben worden sein. Ausländische Abschlüsse müssen gleichwertige Qualifikationen wie eine inländische Ausbildung vermittelt haben. Vor der Bewilligung der Einreise muss der Abschluss des Ausländers im Anerkennungsverfahren auf diese Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss geprüft werden. Welche Befähigungsnachweise im Einzelnen verlangt werden, ist von ausländischen Bewerbern nur schwer durchschaubar. Deswegen wird das Verfahren der Anerkennung seit einiger Zeit reformiert und zentralisiert.

Ausnahme: Für besonders benötigte IT-Spezialisten gibt es eine Sonderregelung. Haben diese mindestens drei Jahre Berufserfahrung und erhalten in Deutschland ein Gehalt von mindestens 49.680 EUR (2020, 60 % der BBG-RV), ist ein formaler Abschluss nicht erforderlich. Es muss aber eine Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen, die auch den Kenntnisstand des Bewerbers überprüft. Für ältere Bewerber (über 45 Jahre) ist ein Mindestverdienst von 45.540 EUR (2020, 55 % der BBG-RV) oder der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung erforderlich.

Bisher wurde bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige zunächst geprüft, ob nicht ein deutscher oder europäischer Arbeitnehmer verfügbar ist, der die Tätigkeit ausüben kann, für die der Bewerber eingestellt werden soll (sog. Vorrangprüfung). Diese Prüfung, die durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird, entfällt nun bei den qualifizierten Beschäftigten. Da in den bevorzugten Tätigkeitsfeldern ohnehin ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist die Vorrangprüfung in diesen Fällen weder notwendig noch sinnvoll. Das Aufenthaltsgesetz sieht allerdings eine Verordnungsermächtigung vor, um auf Arbeitsmarktveränderungen schnell reagieren und die Vorrangprüfung wieder einführen zu können.