Praxistipp

Es gibt weder Übergangsvorschriften noch Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Kleinbetriebe. Bei vor 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträgen bleibt es bei der vereinbarten Vergütung, die, falls sie über den gesetzlichen Mindeststandards liegt, nicht vermindert werden darf.

Tarifliche Regelungen und Mindestlohn für Azubis

Gesetzliche Mindestvergütungssätze

Die gesetzlichen Mindestvergütungssätze für Azubis (siehe Tabelle) gelten wie der gesetzliche Mindestlohn bundeseinheitlich und für alle Ausbildungsverhältnisse, die seit dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden. Für die Jahre ab 2024 wird die Bundesregierung die dann einzuhaltende Mindestvergütung jeweils rechtzeitig vorher veröffentlichen.

Die Vergütung muss konkret im Berufsausbildungsvertrag bestimmt werden und darf nicht von Umsatz, Betriebsergebnis etc. abhängig gemacht werden. In manchen Branchen wie der Landwirtschaft oder der Gastronomie ist es üblich, Auszubildenden „Kost und Logis“ oder andere Sachleistungen zu gewähren. Dies ist auch weiterhin möglich, § 17 Abs. 6 BBiG n. F. übernimmt unverändert die bisherige Rechtslage.