Ausbildung in Teilzeit erleichtert

Mit der jüngsten Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde nicht nur ein gesetzlicher Mindestlohn für Auszubildende eingeführt, sondern auch die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung vereinfacht.

Eine Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren, ist bereits seit dem Jahr 2005 grundsätzlich möglich. Dies galt bisher allerdings v. a. für leistungsstarke, alleinerziehende und pflegende Auszubildende. Hierzu musste ein Antrag bei der IHK oder Handwerkskammer gestellt werden, in dem das berechtigte Interesse an einer Ausbildung mit verkürzter täglicher oder wöchentlicher Ausbildungszeit darzulegen war. Seit dem 1. Januar 2020 ist dieses Antragserfordernis entfallen (§ 7a BBiG). Voraussetzung ist nun, dass der Ausbildungsbetrieb der Teilzeitausbildung zustimmt und im Ausbildungsvertrag für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart wird. Die Kürzung der Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich proportional dazu, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für eine Vollzeitausbildung vorgesehen ist.