Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Dienstwohnung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, stellt dies als Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Wert des Sachbezugs ergab sich nach bisheriger Rechtslage aus der Differenz der tatsächlich vom Arbeitnehmer entrichteten Miete und der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Wohnung. Zum 1. Januar 2020 wurde mit dem sog. Jahressteuergesetz 2019 ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen in Höhe von einem Drittel des ortsüblichen Mietwerts eingeführt, der wie ein Freibetrag wirkt. Die nach seiner Anwendung ermittelte Vergleichsmiete ist jetzt Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil. Dafür darf die ortsübliche „Kaltmiete“ (ohne Nebenkosten) 25 EUR je Quadratmeter nicht übersteigen. Wichtig ist, dass der Bewertungsabschlag bis auf weiteres nur für die Lohnsteuer gilt, nicht aber für die Sozialversicherung.