Brexit: Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Am 31. Januar 2020 endete die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (VK). Das zwischen der EU und dem VK ausgehandelte Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase vor, die vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (ggf. erfolgt eine Verlängerung) andauern wird. In dieser Übergangsphase sollen die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem VK ausgehandelt werden, u. a. auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die sozialen Systeme. Während der Übergangsphase bleibt das VK an die EU-Regelungen gebunden und darf sie nicht eigenständig außer Kraft setzen. Das bedeutet, dass die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter Anwendung finden (EG Nr. 883/2004 und EG Nr. 987/2009). In folgenden Bereichen bleibt also – zunächst befristet bis Ende 2020 – alles beim Alten:

  • Die in den letzten Monaten in der Regel befristet vorgenommene Ausstellung von A1-Bescheinigungen wird längstens bis zum 31. Dezember 2020 fortgesetzt.
  • Die Handhabung der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird zumindest auch 2020 beibehalten.
  • Die medizinische Versorgung im europäischen Ausland und die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) sind bis mindestens Ende 2020 weiterhin gewährleistet.

Scheitern die Verhandlungen und gibt es keine Verlängerung der Übergangsphase, kann es zum 31. Dezember 2020 immer noch zu einem „harten“ Brexit kommen und das VK wäre ab 2021 wie ein Drittstaat zu behandeln.

Praxistipps

Aktuelle Informationen stellt des Bundeswirtschaftsministeriums für Sie bereit.