Betriebsrenten und Freibetrag

Überblick über die Neuregelungen

Was schon bislang gilt

Für Versorgungsbezüge fallen nur dann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, wenn sie insgesamt und ggf. zusammen mit Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit pro Monat 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 EUR) überschreiten. Bei Überschreiten dieser Freigrenze ist der Versorgungsbezug in vollem Umfang beitragspflichtig, also vom ersten Euro an. In der Krankenversicherung ist seit 2004 der volle allgemeine Beitragssatz zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse für die Berechnung der Beiträge maßgebend. In der Pflegeversicherung ist ebenfalls der volle Beitragssatz (ggf. plus PV-Beitragszuschlag) heranzuziehen.

Was neuerdings gilt

Zum 1. Januar 2020 wurde ein neuer monatlicher Freibetrag für Betriebsrenten (Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 EUR) eingeführt. Zusätzlich bleibt die bisherige Freigrenze, die ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße beträgt, bestehen. Ebenfalls unverändert bleibt die Anwendung des vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragssatzes auf die Betriebsrente.