Praxistipps

Bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Krankenkasse eingezogen. Die Krankenkasse berücksichtigt in diesen Fällen auch den neuen Freibetrag.

Die Zahlstellen können in allen Fällen, bei denen sie von den Krankenkassen keine Rückmeldung über einen Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen im Rahmen des elektronischen Zahlstellen-Meldeverfahrens erhalten haben, davon ausgehen, dass ein Einfachbezug vorliegt. Der Freibetrag kann abgezogen werden, sobald das jeweilige Entgeltabrechnungsprogramm dazu in der Lage ist.

Betriebsrenten und Freibetrag

Umsetzung in der Praxis

Der neue Freibetrag wird direkt von den Zahlstellen vom Zahlbetrag der Betriebsrente in Abzug gebracht und bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags berücksichtigt. Die konkrete Vorgehensweise, die dabei für die Zahlstellen maßgebend ist, ist abhängig davon, ob der jeweilige Versorgungsbezugsempfänger nur eine Betriebsrente oder mehrere Betriebsrenten parallel erhält.

Eine Betriebsrente

Bei Versorgungsbezugsempfängern, die nur eine Betriebsrente erhalten, haben Zahlstellen den Freibetrag im Rahmen der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung selbstständig und zeitnah anzuwenden. Die Hersteller der Entgeltabrechnungsprogramme arbeiten bereits an der Umsetzung der Neuregelung, sodass die Berücksichtigung des Freibetrages voraussichtlich im Laufe des Jahres möglich sein wird. Er wird dann automatisch rückwirkend ab Januar 2020 berücksichtigt und zu viel gezahlte Krankenversicherungsbeiträge werden erstattet.

Mehrere Betriebsrenten

Bei Versorgungsbezugsempfängern mit mehreren Betriebsrenten darf der Abzug des neuen Freibetrages insgesamt nur einmal vorgenommen werden. Das wird im neuen Verfahren über die Krankenkasse sichergestellt, die den Freibetrag den jeweiligen Betriebsrenten zuordnet und die Zahlstellen dann im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens darüber informiert, ob, in welcher Höhe und ab wann ein Freibetrag in Abzug zu bringen ist.

Das heißt: Es sind nun zunächst umfangreiche technische Softwareanpassungen bei den Zahlstellen und Krankenkassen vorzunehmen, damit das neue Verfahren umgesetzt werden kann. Zudem ist das Zahlstellen-Meldeverfahren anzupassen. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass die technische Umsetzung bei Mehrfachversorgungsbezügen voraussichtlich Anfang des Jahres 2021 erfolgen wird. Auch in diesen Fällen wird der Freibetrag dann rückwirkend berücksichtigt und zu viel gezahlte Krankenversicherungsbeiträge werden erstattet.

Weitere Anpassung im Zahlstellen-Meldeverfahren

Damit die Krankenkassen bei der Prüfung und Zuordnung des Freibetrages in Fällen des Mehrfachbezugs überhaupt erkennen können, ob der Freibetrag auf den jeweiligen Versorgungsbezug angewendet werden kann (also ob es sich um eine Betriebsrente nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt), wird ein neues Kennzeichen „betriebliche Altersversorgung“ eingeführt. Es ist sowohl für Neufälle als auch für Bestandsfälle zu melden. Bei laufenden Betriebsrenten haben die Zahlstellen deshalb eine entsprechende Bestandsmeldung zum 1. Januar 2020 abzugeben, sobald das Kennzeichen im Zahlstellen-Meldeverfahren umgesetzt wurde.