Steueroptimierte Entgeltgestaltung

Neue BFH-Rechtsprechung

Der BFH sieht einen arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnformenwechsel nicht (mehr) als schädlich an. Wird danach der Arbeitslohn für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt, kann der Arbeitgeber diese Herabsetzung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen ausgleichen. Laut dem Referentenentwurf für ein Grundrentengesetz will jedoch die Bundesregierung mit einer neuen Regelung (§ 8 Abs. 4 EStG) festschreiben, dass vom Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Leistungen (Sachbezüge und Zuschüsse) des Arbeitgebers ausgeschlossen sind, wenn

  • der Wert der „zusätzlichen“ Leistung auf den Lohnanspruch des Arbeitnehmers angerechnet wird,
  • der Arbeitnehmer vor der Entstehung oder Fälligkeit seinen Lohnanspruch zugunsten dieser „zusätzlichen“ Leistung herabsetzt oder
  • der Arbeitnehmer anstelle einer Lohnerhöhung eine verwendungs- oder zweckgebundene „zusätzliche“ Leistung erhält.

Es sollen lediglich sog. echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgesenkt wird. Diese Gesetzesänderung soll bereits ab dem Kalenderjahr 2020 in Kraft treten. Arbeitgeber müssen folglich die weiteren Entwicklungen abwarten und ihre Entgeltgestaltungen ggf. anpassen.