Steueroptimierte Entgeltgestaltung

Zum Hintergrund

Im Zuge der sog. Nettolohnoptimierung zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern häufig anstelle von individuell zu versteuerndem Barlohn zweckbestimmte (steuerfreie) Leistungen, Sachzuwendungen oder pauschal zu versteuernde Bezüge. Ziel der Entgelt(um)gestaltung ist die Steuerersparnis einhergehend mit der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einigen Steuervergünstigungen fordert der Gesetzgeber, dass die begünstigte Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Unter dieser Voraussetzung sind u. a. folgende Leistungen steuerfrei:

  • Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Kurzzeitige Kinder(not)betreuung (§ 3 Nr. 34a EStG)
  • Zuschüsse zur Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG – seit 1. Januar 2020 bis zu 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr)
  • Fahrradüberlassung (§ 3 Nr. 37 EStG)
  • Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG)
  • Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 46 EStG)

(Bisherige) Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung setzt für das Tatbestandsmerkmal der zuvor genannten Zusätzlichkeit voraus, dass eine zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (R 3.33 der Lohnsteuer- Richtlinien). Gehaltsumwandlungen werden danach als schädlich angesehen mit der Folge, dass die begünstigte Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschrift nicht zur Anwendung kommt.