Arbeitsschutz in Coronazeiten

Weitere Regelungen bleiben in Kraft

Die neue Arbeitsschutzverordnung setzt die bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz nicht außer Kraft. Es ist also weiterhin möglich, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen,

  • dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren die Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muss,
  • dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muss oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen.

Weiterführende Informationen zum Schutz vor SARS-CoV-2- Infektionen am Arbeitsplatz geben die branchenspezifischen Hinweise der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Auch abweichende oder weitergehende Bestimmungen der Länder sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ausnahme der Regelungen zu den derzeit zu verwendenden Masken sind zu beachten.