Mehr Arbeitsschutz in der Fleischindustrie

Seit dem 1. Januar 2021 ist das sog. Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft. Es verbietet im Kerngeschäft der Fleischwirtschaft, also der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung, den Einsatz von Fremdpersonal in deutschen Betrieben mithilfe von Werkverträgen. Ab dem 1. April 2021 gilt darüber hinaus weitestgehend ein Verbot von Leiharbeit für die Fleischbranche. Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung soll es ausschließlich Betrieben in der Fleischverarbeitung möglich machen, Auftragsspitzen noch durch Leiharbeit aufzufangen. Kleinere Handwerksbetriebe dieser Branche, die weniger als 49 Personen beschäftigen, sind von der Gesetzesänderung ausgenommen.

Bei der Unterbringung von Personal in Gemeinschaftsunterkünften sind nun klare branchenübergreifende Mindeststandards festgelegt worden, die mindestens einmal jährlich kontrolliert werden. Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen, z. B. gegen die Höchstarbeitszeit, die nun elektronisch erfasst werden muss, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000 EUR.