Urlaubskürzung bei „Kurzarbeit Null“ ist rechtens

Arbeitnehmern, bei denen durch „Kurzarbeit Null“ einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, kann der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil klargestellt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei ihrer Arbeitgeberin drei Tage pro Woche als Verkaufshilfe beschäftigt ist. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund der Corona- Pandemie führte das Unternehmen Kurzarbeit ein. Auf der Grundlage von Kurzarbeitsvereinbarungen war die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit und arbeitete im November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen. Die Beklagte kürzte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin meinte, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.

Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war auch die Revision der Klägerin beim BAG erfolglos. Die Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. damit, dass während der „Kurzarbeit Null“ die Arbeitspflicht aufgehoben sei und insofern erst gar keine Urlaubsansprüche entstehen könnten. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallen sind, sind weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21*

* Diese Grundsätze gelten laut BAG auch, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (BAG, 30.11.2021, 9 AZR 234/21)