Hochwasser: Erleichterungen in der Sozialversicherung verlängert

Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes werden die Erleichterungen für Arbeitgeber, die von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 betroffen waren oder sind, bis 31. März 2022 verlängert. Konkret bedeutet dies:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auch für die Monate Januar 2022 bis März 2022 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür weiterhin nicht. Stundungszinsen werden ebenfalls nicht berechnet. Bei (Folge-)Stundungsanträgen werden keine weiteren Nachweise verlangt.
  • Bei erstmaliger Stundung aus Anlass jetzt erst entstehender erheblicher finanzieller Belastungen in Folge der Flutkatastrophe ist ein Nachweis der Betroffenheit erforderlich (z. B. Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist oder Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind).
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 31. März 2022 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden. Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung, sobald und soweit der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat.