Arbeitnehmerpflichten bei AU

Abläufe für Arbeitgeber

Organisatorisches

Mit Einführung des eAU-Verfahrens sind die Beschäftigten nicht mehr in der Nachweispflicht, sondern der Arbeitgeber hat eine Holschuld.

Suchen Beschäftigte einen Arzt auf, ist das weitere Verfahren so organisiert, dass bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Ärzte verpflichtet sind, die eAU unmittelbar, spätestens am Ende des Tages, an die Krankenkasse zu übermitteln. Diese sind dann wiederum verpflichtet, eine Meldung zum Abruf für die Arbeitgeber zu erzeugen, die wie zuvor beim „gelben Schein“ alle Daten enthält, die der Arbeitgeber benötigt, um seinen arbeitsrechtlichen Pflichten einschließlich der Entgeltfortzahlung nachzukommen.

Die Arbeitgeber müssen ihrerseits die AU-Daten über den GKV-Kommunikationsserver bei der zuständigen Krankenkasse abfragen und verarbeiten.

Nachweispflicht bei technischen Störungen

Ob die Einführung der digitalen Krankmeldung reibungslos verläuft oder nicht, wird sich zeigen. Jedoch können jederzeit technische Störungen bei der Übermittlung der Daten eintreten. Unglücklicherweise gibt es für die Vorgehensweise in diesen Fällen keine gesetzliche Vorgabe.

Jedoch dürfte eine verspätete oder fehlerhafte Übermittlung von Daten kaum den Beschäftigten anzulasten sein und deshalb keine Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z. B. eine Abmahnung bieten. Von den Mitarbeitern kann – neben Einhaltung ihrer Anzeigepflicht – nur verlangt werden, sich bei einem Arzt vorzustellen. Eine Verpflichtung zur Vorlage einer AU in Papierform sehen die gesetzlichen Bestimmungen auch in Störungsfällen nicht vor.

Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Entgeltfortzahlungsanspruch noch immer bei den Beschäftigten, weshalb diese im Streitfall zumindest den Nachweis führen müssen, spätestens nach Ablauf von drei Tagen einen Arzt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgesucht zu haben. Die Ausstellung eines entsprechenden Beleges dürfte daher sinnvoll sein – was zu der etwas seltsamen Situation führen kann, dass die Beschäftigten durch Vorlage eines Papiers ihre papierlose Arbeitsunfähigkeitsmeldung nachweisen müssten.

Arbeitsvertragliche Regelungen

Durch Einführung des eAU-Verfahrens werden Arbeitgeber die Anwendbarkeit arbeitsvertraglicher Klauseln überprüfen und bei Bedarf auch ändern müssen. Gleiches gilt für den Inhalt von Betriebsvereinbarungen.

Die Beschäftigten können seit dem 1. Januar 2023 vertraglich nicht mehr zur Vorlage einer AU verpflichtet werden, sondern nur noch zu einer ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit, was auch, im Grunde unverändert, schon vor Ablauf von drei Tagen verlangt werden kann. Insbesondere bei Abschluss neuer Arbeitsverträge sollte der Vertragsinhalt an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Beweiswert

Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, seinem Patienten eine für ihn bestimmte AU-Bescheinigung auszuhändigen. Denn auch wenn die Arbeitsunfähigkeit nun auf elektronischem Weg nachgewiesen werden muss, bleibt der hohe Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverändert bestehen. Arbeitgeber können diesen nur erschüttern, wenn sie konkrete Umstände vorbringen, die sehr ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Attestes begründen (BAG, Urteil vom 8. September 2021, 5 AZR 149/21).