Steueränderungen 2023 im Überblick

Zum Jahresende 2022 sind eine Reihe von Gesetzen verabschiedet worden, die vielfach auch Auswirkung auf die Entgeltabrechnung haben und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen interessant sind.

Mit § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) wurde die Vorschrift zur Steuerfreiheit der sog. Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Danach können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 ihren Mitarbeitern einen Ausgleich wegen der gestiegenen Verbraucherpreise steuerfrei zahlen. Der Höchstbetrag beträgt 3.000 EUR und gilt je Dienstverhältnis. Die Zuwendungen können als Einmalbetrag oder ratierlich geleistet werden.

Die Regeln zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie zur Homeoffice-Pauschale wurden überarbeitet. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können Steuerpflichtige eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR geltend machen, ohne die Aufwendungen im Einzelnen nachweisen zu müssen. Steht etwa nur eine Arbeitsecke in der Wohnung zur Verfügung, kann bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice eine Tagespauschale in Höhe von 6 EUR (höchstens für 210 Tage, also 1.260 EUR pro Jahr) berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Beispiel:
Sachverhalt: Max Meier hat eine Arbeitsecke in seinem Wohnzimmer. Im Jahr 2023 wird er an 150 Tagen ausschließlich zu Hause arbeiten. An den übrigen Tagen übt er seine Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz im Betrieb aus.
Beurteilung: Max Meier kann 2023 eine Homeoffice-Pauschale/Tagespauschale in Höhe von 150 x 6 EUR = 900 EUR in Anspruch nehmen.

Bereits beim Lohnsteuerabzug 2023 (und nicht erst 2025) wird der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ermöglicht.

Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erheben (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung ist ab 2023 u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 EUR (zuvor 120 EUR) durchschnittlich je Arbeitstag und die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Parallel wurde die Stundenlohngrenze von 15 auf 19 EUR angehoben.

Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2023 gewährleistet werden. Für 2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR angehoben. Dadurch vermindert sich nach Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne rückwirkend ab Januar 2023 die lohnsteuerliche Belastung für Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der für 2022 auf 1.200 EUR angehoben worden war, wird ab 2023 um weitere 30 auf 1.230 EUR jährlich angehoben. Der Pauschbetrag wirkt sich beim monatlichen Lohnsteuerabzug bereits aus.

Um Familien besonders zu unterstützen, wird die bisherige Staffelung beim Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 aufgegeben. Das Kindergeld beträgt einheitlich je Kind und Monat 250 EUR.

Der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wurde auf 6.024 EUR erhöht. Zusammen mit dem sog. Bedarfsfreibetrag (2.928 EUR) ergeben sich 8.952 EUR im Veranlagungszeitraum 2023. Diese Freibeträge können sich beim Lohnsteuerabzug bereits auf die Annexsteuern, z. B. Kirchensteuer, auswirken.

Eltern haben für ihre volljährigen, auswärts untergebrachten Kinder in Ausbildung Anspruch auf einen sog. Ausbildungsfreibetrag. Dieser wird ab 2023 von 924 auf 1.200 EUR jährlich angehoben. Der Freibetrag kann über einen Ermäßigungsantrag auch schon beim Lohnsteuereinbehalt monatlich zu einer Entlastung führen.

Beispiel:
Sachverhalt: Eheleute Schmidt haben einen 21-jährigen Sohn, der sich 2023 ganzjährig in der Ausbildung in einem Betrieb in der Nachbarstadt befindet und dort auch ein Zimmer in einer WG genommen hat.
Beurteilung: Eheleute Schmidt haben 2023 Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 EUR.

 

Mit der Steuerklasse II (Alleinerziehende mit mind. 1 Kind, für das Kindergeld/-freibetrag gewährt wird) wird schon beim Lohnsteuerabzugsverfahren der sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt. Dieser ist von 4.008 auf 4.260 EUR jährlich angehoben worden und führt somit bei allen Arbeitnehmern mit der Steuerklasse II ab Januar 2023 zu einer Entlastung. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind beträgt unverändert 240 EUR.

Beispiel:
Sachverhalt:
Die Alleinerziehende Marta Müller ist berufstätig und hat ein minderjähriges Kind, das bei ihr wohnt.
Beurteilung: Da Marta Müller keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person begründet, hat sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit auf Steuerklasse II. Monatlich werden ab Januar 2023 355 EUR (= 1/12 des Jahresbetrags von 4.260 EUR) steuermindernd berücksichtigt.