Corona-Krise: Stundung der SV-Beiträge möglich

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise können Unternehmen bei ihren Krankenkassen beantragen, dass Beitragszahlungen für die Sozialversicherung von diesen vorübergehend in einem besonderen Verfahren gestundet werden – hierbei werden auf die üblicherweise erforderlichen Sicherheitsleistungen sowie auf Stundungszinsen verzichtet. Eine Stundung in diesem Verfahren ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. Das hat der GKV-Spitzenverband am 25. März 2020 bekannt gegeben.

Die besondere Stundung ist für die Beitragsmonate März 2020 und April 2020 möglich, längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge für Mai 2020. Für diese Zeit werden dann keine Säumniszuschläge, Mahngebühren und Stundungszinsen erhoben. Wichtig ist, dass der Antrag auf Stundung der Beiträge bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse eingereicht wird, nicht etwa beim GKV-Spitzenverband. Über eine eventuelle Verlängerung der Stundungsmöglichkeiten wird in den kommenden Wochen entschieden.