Corona: Erleichterungen beim KuG

Kurzarbeit und Auszubildende

Muss in einem Betrieb Kurzarbeit angeordnet werden, bleiben Auszubildende zunächst außen vor, denn der Betrieb muss seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Azubi so weit wie möglich nachkommen. Bevor ein Ausbildungsbetrieb gegenüber Auszubildenden Kurzarbeit vorgibt, muss er deshalb zunächst alle Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung ausgeschöpft haben. Dazu gehört u. a.:

  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
  • Zusammenschluss mit anderen Ausbildungsbetrieben

Nur wenn diese Maßnahmen nicht greifen und keine andere Möglichkeit zur Fortsetzung der Ausbildung mehr besteht, kann im Ausnahmefall auch Kurzarbeit für Auszubildende in Betracht kommen.

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sollte jedoch im Ausnahmefall Kurzarbeit angeordnet werden, haben Auszubildende anders als die übrige Belegschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für die Dauer von mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Ausbildungs- und Tarifverträge können jedoch abweichende Fristen vorgeben.

Die Einführung von Kurzarbeit kann keine Kündigung der Auszubildenden aus betrieblichen Gründen durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn, dass der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig still steht und der Betrieb deshalb seine Ausbildungseignung verliert. In diesem Fall ist der Ausbildungsbetrieb aber zu einer rechtzeitigen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit verpflichtet, damit ein anderer Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden gefunden werden kann.

Praxistipp

Ausbildungsbetriebe sollten bedenken, dass Azubis bei leichtfertiger mangelhafter oder gar nicht mehr durchgeführter Ausbildung Schadenersatzansprüche gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend machen können.