Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Stundenlohnbezieherinnen

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen haben ihr Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 6./7. Dezember 2017 zum 3. Dezember 2020 angepasst. Geändert wurde in diesem Zusammenhang auch die Berechnungsweise des Mutterschaftsgeldes für Arbeitnehmerinnen mit Stundenlohn. In diesen Fällen wurde das Mutterschaftsgeld bislang berechnet, indem das Nettoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (letzte drei Entgeltabrechnungszeiträume) durch die jeweilige Anzahl der Kalendertage (88, 89, 90, 91, 92 oder 93) geteilt wurde. Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine neue Berechnungsweise. Die Berechnung erfolgt seither auf Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der tatsächlichen Arbeitsstunden.

In aller Regel übersteigt das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13 EUR je Kalendertag. Den übersteigenden Betrag hat der Arbeitgeber zu berechnen und als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszuzahlen. Hierbei hat er – aufgrund der einheitlichen Ermittlungsgrundsätze gem. § 21 MuSchG (Mutterschutzgesetz) – die neue Berechnungsweise analog anzuwenden. In unserer nächsten Ausgabe gehen wir im Detail auf die neue Formel sowie die Auswirkungen auf den DTA EEL (Datenaustausch Entgeltersatzleistungen) ein.