Kurzarbeit: SV-Beiträge vom Urlaubsgeld

Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten – auch wenn überhaupt nicht mehr gearbeitet wird („Kurzarbeit Null“).

Sofern während der Kurzarbeit noch teilweise gearbeitet wird, sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) nach den allgemeinen Regelungen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Im Übrigen sind für die ausgefallene Arbeitszeit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zu zahlen, die die Arbeitgeber allein zu tragen haben. Sie werden aus 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts (der Differenz zwischen dem Ist-Entgelt und dem Soll-Entgelt) mit den jeweiligen Beitragssätzen der einzelnen Versicherungszweige berechnet. Zur Arbeitslosenversicherung sind aus dem fiktiven Arbeitsentgelt keine Beiträge zu entrichten.

Praxistipp

Für das Jahr 2021 gibt es Corona-Sonderregelungen, die eine pauschalierte Erstattung dieser allein zu tragenden Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vorsehen. Die entsprechenden Beträge machen die Arbeitgeber monatlich mit der sog. KUG-Abrechnungsliste geltend.