Steuervorteile im Homeoffice

Arbeitsmittel und Ausstattung als Werbungskosten

Regelung bis 2020

Unabhängig davon, ob ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt oder die neue Homeoffice-Pauschale in Betracht kommt, können Arbeitnehmer selbst angeschaffte Arbeitsmittel als Werbungskosten bei ihrer Steuererklärung geltend machen.

Dazu gehören grundsätzlich bei nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung z. B. PC, Monitor oder Drucker sowie Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch und Bürostuhl. Wird ein privater PC nur teilweise beruflich genutzt, sind die Kosten aufzuteilen. Kann die berufliche Nutzung geschätzt werden, so ist nur dieser Anteil als Werbungskosten anzusetzen, z. B. 50 Prozent.

Betragen die jeweiligen Anschaffungskosten eines ausschließlich beruflich genutzten Arbeitsmittels bis zu 800 EUR ohne Umsatzsteuer (brutto derzeit 952 EUR), können die Aufwendungen sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Liegen die Anschaffungskosten darüber, muss eine Verteilung auf die Nutzungsdauer erfolgen. Ein Laptop zum Nettopreis von 900 EUR ist beispielsweise über drei Jahre abzuschreiben.

Neuregelung ab 2021

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26. Februar 2021 gibt es Neuerungen hinsichtlich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese beträgt für digitale Wirtschaftsgüter ein Jahr, weshalb sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 komplett als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgeschrieben werden dürfen. Bei Anschaffungen aus den Vorjahren wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, einen etwaigen Restwert in 2021 vollständig abzuschreiben.