Neue Raumkonzepte fürs Büro

Ausbau des Homeoffice

Wenn das Arbeiten im Homeoffice – zumindest teilweise – auch in Zukunft fester Bestandteil des Arbeitsalltags sein soll, müssen für diese Arbeitsplätze neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beachtet werden, da es sich bei diesen Arbeitsplätzen in der Regel um (alternierende) Telearbeit handelt. Für solche Telearbeitsplätze, die vertraglich geregelt sein müssen, hat der Arbeitgeber die benötigte Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist vom Arbeitgeber bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, deren Wirksamkeit zu überprüfen und eine Sicherheitsunterweisung zu organisieren.

Wird dagegen das Arbeiten von zu Hause aus kurzfristig angesetzt und ist es von vornherein nur für einen befristeten Zeitraum vorgesehen, so gilt dies nicht als Homeoffice im Sinne der Telearbeit, sondern als mobiles Arbeiten, bei dem die Arbeitsstättenverordnung nicht greift.