Praxistipp

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie die von ihnen gewährten Leistungen richtig beurteilen. Falsche Beurteilungen führen zu Nachforderungen von Steuern und/oder Beiträgen.

Neue Kriterien für das Zusätzlichkeitserfordernis

Geltungsbereich für das Zusätzlichkeitserfordernis

Die Kriterien für steuer- und beitragsfreie Zusatzleistungen waren lange Zeit gesetzlich nicht klar geregelt. Stattdessen musste man sich in der Vergangenheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedienen, die Bedingungen für die Anerkennung der Zusätzlichkeit entwickelt hatte. Daraus wurde abgeleitet, was in der betrieblichen Praxis bei der Gewährung solcher Leistungen zu beachten war. Die Kriterien der Zusätzlichkeit wurden zudem im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich ausgelegt. Inzwischen wurde die Beurteilung vereinfacht.

In der betrieblichen Praxis wird zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Arbeitgeberleistungen unterschieden, für die das Zusätzlichkeitserfordernis gilt. Dies sind zum einen Arbeitgeberleistungen, für die das Steuerrecht eine Zusätzlichkeit verlangt, um sie lohnsteuerfrei belassen zu können. Diese Arbeitgeberleistungen sind bei bestehender Steuerfreiheit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Hierunter fallen:

  • Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG: Corona- Beihilfen, Job-Tickets, Kindergartenzuschüsse (für nicht schulpflichtige Kinder), Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen, Zuschüsse zu Familienservice und Kindernotbetreuung, Überlassung eines Betriebsfahrrades inklusive Pedelecs, Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers
  • Pauschalversteuerte Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG: Zahlung von Essenszuschüssen, Schenkung oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten, Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (inkl. Zubehör und Internetzugang), von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge und von betrieblichen Fahrrädern, Fahrkostenzuschüsse
  • Weitere Leistungen: Sachzuwendungen bis zu einer Freigrenze von monatlich 50 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG)

Auf der anderen Seite gibt es die Arbeitgeberleistungen, die auch dann steuerfrei sind, wenn sie nicht zusätzlich zum eigentlichen Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, bei denen das Beitragsrecht der Sozialversicherung aber eine Zusätzlichkeit verlangt (Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Hierzu zählen:

  • Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG)
  • Überlassung von Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
  • Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG)
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)
  • Private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie von Zubehör und Software (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
  • Kaufkraftausgleich für Auslandseinsätze (§ 3 Nr. 64 EStG)
  • Beiträge zur umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 56 EStG bzw. § 40b EStG)