Beitragskorrektur nach Rückforderung von KUG

Hintergrund: Beitragsberechnung bei KUG

Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit weiter verdient wird, gelten die allgemeinen Regelungen der Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt und deren Ausfall durch das KUG kompensiert wird, werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus fiktiven Einnahmen berechnet. Diese ergeben sich aus 80 Prozent der Differenz zwischen dem Ist- und dem Soll-Entgelt.

Das Ist-Entgelt bezeichnet das tatsächlich bei Kurzarbeit erzielte Arbeitsentgelt. Das Soll-Entgelt ist das regelmäßige Entgelt ohne Kurzarbeit. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den fiktiven Einnahmen trägt der Arbeitgeber allein. In der Arbeitslosenversicherung fallen aus den fiktiven Einnahmen keine Beiträge an.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG sind dann beitragspflichtig, wenn sie zusammen mit dem KUG 80 Prozent der Differenz zwischen dem Ist- und dem Soll-Entgelt übersteigen. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. Auch dafür gelten die allgemeinen Regelungen der Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer