Beitragskorrektur nach Rückforderung von KUG

Unterschiedliche Beurteilung in der Sozialversicherung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Sach- und Rechtslage neu bewertet und am 14. Februar 2023 eine gemeinsame Verlautbarung zum Umgang mit Rückforderungen des KUG erlassen:

Für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022, in denen KUG gezahlt worden ist, gibt es eine Bestandsschutzregelung. Wird das KUG nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung durch die BA zurückgefordert, bleibt die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung für die zurückliegende Zeit erhalten. Rückwirkende Korrekturen und Berichtigungen sind also nicht erforderlich.

Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 sind bei einer Rückforderung des KUG neben der Rückzahlung auch die notwendigen Korrekturen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Das gilt für Fälle, bei denen das KUG vollständig oder – beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften Ansatzes der Ausfallstunden – teilweise zurückgefordert wird.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies konkret:

  • Die nach den fiktiven Einnahmen ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind entsprechend der Rückforderung zu korrigieren.
  • In der Arbeitslosenversicherung können durch die Rückforderung rückwirkende Beitragsansprüche entstehen.
  • Neben dem KUG ggf. geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge sind zu korrigieren. Sofern rückwirkend Korrekturen des Arbeitsentgelts vorgenommen werden (wenn durch den Wegfall des KUG Nachzahlungen gewährt werden), ist dies ebenfalls für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
  • Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den infolge der Beitragskorrekturen nachzuzahlenden Beiträge ist nur eingeschränkt möglich. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung kann nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Ansonsten trägt der Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Korrekturzeitraum allein.
  • Unter Umständen sind auch DEÜV-Meldungen rückwirkend zu korrigieren.