Kündigungsfristen und Beschäftigungsdauer

Fristlose Kündigungen

Beide Parteien des Arbeitsvertrages haben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, das Recht zu einer fristgerechten oder auch zu einer fristlosen Kündigung. Eine sog. außerordentliche Kündigung ist gem. § 626 BGB für beide Seiten möglich, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Während Arbeitnehmer nur einen gravierenden Grund nachweisen müssen, wie z. B. erhebliche Lohnrückstände oder Beleidigungen durch Vorgesetzte, unterliegt die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber strengen Voraussetzungen.

Arbeitgeber müssen nicht nur einen gravierenden Grund vorweisen können, der an sich geeignet ist, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine umfassende Interessenabwägung vornehmen und im Ergebnis darlegen, dass ihm sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten nicht zumutbar sind. Dabei muss er auch die Gesamtsituation, die zum Anlass der Kündigung geführt hat, bewerten und zudem die Interessen des Arbeitnehmers angemessen und umfassend berücksichtigen, z. B. die Dauer des zuvor beanstandungsfrei geführten Arbeitsverhältnisses oder das Alter und familiäre Umstände des betroffenen Arbeitnehmers.

Nur wenn diese umfassende Interessenabwägung zum Nachteil des Arbeitnehmers ausfällt, ist der Ausspruch einer fristlosen und außerordentlichen Kündigung zulässig. Liegen diese Voraussetzungen dagegen vor, endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, sobald die außerordentliche Kündigung der anderen Vertragspartei zugeht.