Midijobs und Altersteilzeit

Ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR in der Ansparphase und/oder Entsparphase innerhalb einer Altersteilzeitvereinbarung führt neuerdings zur Anwendung der Gleitzonenregelung. Dies gilt ab dem 1. Juli 2019 ebenso für den Übergangsbereich bis 1.300,00 EUR.

Arbeitnehmer haben bei einer Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone geringere Sozialversicherungsbeiträge zu tragen. Bislang haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass ein innerhalb einer Altersteilzeitvereinbarung in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR nicht zur Anwendung der Gleitzonenregelung führt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Anwendung der Wertguthabenvereinbarung außerhalb der Gleitzone lag. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 15. August 2018 (B 12 R 4/18 R) dieser Auffassung widersprochen. Demnach gilt die Gleitzonenregelung auch für Arbeitsentgelte, die sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben.