Sofortmeldung für Wach- und Sicherheitsgewerbe

Am 20. Februar 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch beschlossen. Geplant ist, dass Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes in den Branchenkatalog einbezogen werden, der eine effizientere Prüfung der Arbeitnehmer in Bezug auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls ermöglicht. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, ergeben sich für das Wach- und Sicherheitsgewerbe folgende Auswirkungen:

  • Für die Beschäftigten der Branche gilt die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Arbeitgeber haben diese schriftlich darauf hinzuweisen, die Hinweise aufzubewahren und auf Verlangen den Prüfbehörden vorzulegen.
  • Die Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer sind aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sind aufzubewahren bzw. bereitzuhalten, sodass sie bei Kontrollen verfügbar sind (§§ 16, 17 Mindestlohngesetz).
  • Der Beschäftigungsbeginn von neu eingestellten Arbeitnehmern ist per Sofortmeldung unmittelbar an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu melden (§ 28a Absatz 4 SGB IV).