Praxistipp

In einer Betriebsvereinbarung können Pauschalen für einen Kostenersatz vereinbart werden, um nicht mit jedem Mitarbeiter einzeln über finanzielle Ausgleichsansprüche verhandeln zu müssen.

Homeoffice − Arbeitsrechtliche Regelungen

Aufwendungen für die Arbeit zu Hause

Kosten im Homeoffice

Grundsätzlich tragen Arbeitgeber die Kosten für alle angeordneten oder angenommenen Tätigkeitsausübungen außerhalb des Betriebes. Das gilt auch, wenn sie die Belegschaft aufgrund aktueller Verordnungen während der Corona-Krise ins Homeoffice schicken sollten. Mitarbeiter, die im Homeoffice tätig sind, können gem. § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz für die Überlassung von Arbeitszimmer, Strom, Heizkosten, Telefon, Drucker etc. verlangen.

Technische Ausstattung im Homeoffice

Für die technische Ausstattung des Heimarbeitsplatzes gilt: Wenn Arbeitgeber vorgeben, dass ihre Mitarbeiter am heimischen Schreibtisch bestimmte Software oder vorgeschriebene Geräte nutzen, z. B. zur Teilnahme an Videokonferenzen, werden sie ihre Mitarbeiter mit der dafür notwendigen Hard- und Software ausstatten müssen. Kein Mitarbeiter ist verpflichtet, auf seinem privaten PC eine Software für dienstliche Zwecke zu installieren oder die gewünschte Bürotechnik vorzuhalten. Wenn das Arbeiten im Homeoffice dagegen nicht betriebsüblich ist, sondern auf persönlichen Wunsch des Mitarbeiters im Einzelfall unter der Bedingung gestattet wird, dass die Arbeit von zu Hause aus technisch problemlos möglich ist, wird der betroffene Mitarbeiter zwar kein hochwertiges Notebook kaufen müssen, sich dem Einsatz betrieblicher Software aber kaum verweigern können.