Praxistipp

Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR monatlich angehoben.

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

BMF-Schreiben bringt Klarheit

Das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 bringt neben ausführlichen Hinweisen auch eine Reihe an Beispielen, die auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG zurückzuführen sind. Danach muss es sich bei der Einordnung als Sache insbesondere um Waren/Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette, um ein begrenztes Warensortiment oder um einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland handeln.

Beispiele für begünstigte Gutscheine und Geldkarten:

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder -karten
  • City-Cards, Stadtgutscheine
  • Fitnessleistungen
  • Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
  • Beautykarten (z. B. Hautpflege, Make-Up, Friseur)

Geldkarten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dessen eigener Produktpalette berechtigen, sind begünstigt. Sind sie hingegen auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar, stellen sie eine Geldzuwendung dar.

Übergangsregelung bis Ende 2021

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind seit dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Es wird abweichend von der gesetzlichen Regelung von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Arbeitgeber und Kartenanbieter können sich also – soweit noch nicht geschehen – mit der Anpassung und Umstellung noch bis Ende 2021 Zeit lassen und müssen bis dahin auch nicht mit Beanstandungen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen rechnen.