Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch verlängert

Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber den Zugang zum Kinderkrankengeld bereits erweitert. Ein Anspruch bestand bis zum 19. März 2022 nicht nur bei einer Erkrankung eines Kindes, sondern auch dann, wenn die Betreuung des Kindes erforderlich wurde, weil die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule geschlossen war oder ein Kind die Einrichtung wegen einer coronabedingten Isolierung oder Quarantäne nicht betreten durfte.

Dieser erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde mit dem „Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“ bis zum 23. September 2022 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld somit nicht nur krankheitsbedingt, sondern auch aufgrund einer coronabedingten Schließung der Betreuungseinrichtung.

Für das Jahr 2022 ist in der betrieblichen Praxis zudem zu berücksichtigen, dass – wie bereits im Jahr 2021 – ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Je Elternteil und je Kind kann längstens für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld bezogen werden (Alleinerziehende: 60 Arbeitstage). Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Arbeitstage) begrenzt.

Die Musterbescheinigung bei einer erforderlichen Kinderbetreuung zuhause aufgrund einer Kita-/Schulschließung ist hier zu finden.