Werkstudenten: Wegfall der Sonderregelung

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Präsenzlehre meist zugunsten digitaler Onlineveranstaltungen ausgesetzt. Aus diesem Grund konnte bei Beschäftigungen von Studierenden, die außerhalb der Semesterferien über 20 Wochenstunden hinausgehen, davon ausgegangen werden, dass sie der Anwendung des sog. Werkstudentenprivilegs nicht entgegenstehen.

Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen mit Beginn des Sommersemesters 2022 gelten die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Werkstudentenprivileg nicht mehr. Das bedeutet, dass Studierende in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nunmehr wieder nur dann versicherungsfrei sind, wenn sie die regulären Voraussetzungen dafür erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn sie vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus noch andauern. Einzelheiten zum Werkstudentenprivileg, beispielsweise zur durchgehend maßgeblichen 26-Wochen-Frist, finden Sie hier