Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG) haben Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung in ihrem Betrieb, um die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots überprüfen zu können. Insbesondere Arbeitnehmer sind Beschäftigte in diesem Sinne. Die Personenkreise sind jedoch weit auszulegen, sodass im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen nach innerstaatlichem Recht Arbeitnehmer sein können.

Die Klägerin befindet sich seit 2011 in einem unbefristeten Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiterin, ist also nicht Arbeitnehmerin nach innerstaatlichem Recht. Am 1. August 2018 begehrte die Klägerin vom Personalrat Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Dieser antwortete, dass freie Mitarbeiter nicht unter das EntgTranspG fielen und deshalb kein Auskunftsanspruch bestehe. Auch das Landesarbeitsgericht wies die Klageanträge auf Auskunftserteilung ab, da die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person nicht Beschäftigte i. S. d. § 5 Abs. 2 EntgTranspG sei. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Sie könne von der Beklagten Auskunft über die Entgeltfindung verlangen, da sie als freie Mitarbeiterin „Arbeitnehmerin“ und Beschäftigte nach dem EntgTranspG sei. Die Begriffe seien unionsrechtskonform entsprechend dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit umzusetzen.

BAG, Urteil vom 25. 6. 2020, 8 AZR 145/19