Sonderregelungen beim KUG erneut verlängert

Die Bundesregierung hat die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) um weitere drei Monate verlängert. Sie gelten nun für Betriebe, die bis spätestens zum 30. September 2021 (zuletzt: 30. Juni 2021) Kurzarbeit neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut einführen. Dies geht aus der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ vom 17. Juni 2021 hervor.

Ebenfalls bis zum 30. September 2021 werden 100 Prozent der auf das KUG entfallenden SV-Beiträge erstattet (zuletzt: 30. Juni 2021), danach sinkt befristet bis zum 31. Dezember 2021 die Erstattung auf 50 Prozent für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Betriebe, die später mit der Kurzarbeit beginnen, erhalten keine Erstattung der SV-Beiträge mehr. Unverändert gilt: Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, können bis zum 31. Juli 2023 50 Prozent der SV-Beiträge erstattet werden, im vierten Quartal 2021 also insgesamt 100 Prozent.