Höhere Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 1. Juli 2021 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Demnach ist der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.178,59 EUR auf 1.252,64 EUR gestiegen. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich entsprechend der Anzahl der Personen, gegenüber der der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Bei einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag seit 1. Juli 2021 um 471,44 EUR (bisher 443,57 EUR) und ab der zweiten bis fünften Unterhaltsverpflichtung um 262,65 EUR (bisher 247,12 EUR).

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, bleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. Der Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass Schuldnern genug Einkommen zur Sicherung ihres Existenzminimums bleibt und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt werden können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 850c ZPO (Zivilprozessordnung)