Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen

Präventionskurse der Krankenkassen

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG erfasst zunächst zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention.

Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgen durch die Krankenkasse oder regelmäßig durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden ggf. durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Arbeitgebers

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistung auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert wurde oder ob der Arbeitgeber eine bereits zertifizierte Leistung einkauft und seinen Arbeitnehmern anbietet.

Kauft der Arbeitgeber zertifizierte Leistungen ein, setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 600 EUR jedoch voraus, dass

  • der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist,
  • das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
  • das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.

Auch diese Unterlagen sowie die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Nicht zertifizierte Präventionskurse

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung der GKV keine Zertifizierungsmöglichkeit. Ein solcher Präventionskurs genügt dennoch den Anforderungen, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbandes oder einer anderen Organisation (z. B. „Rücken-Fit“) identisch ist.

Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.