Arbeitgeber darf Corona-Testpflicht anordnen

Zur Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflichten können Arbeitgeber dazu berechtigt sein, im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts eine Corona- Testpflicht für ihre Mitarbeiter anzuordnen. Dies geht aus einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Dem Urteil lag die Klage einer Flötistin der Bayerischen Staatsoper zugrunde. Ihr Arbeitgeber hatte im Laufe des Jahres 2020 im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts von seinen Orchestermusikern verlangt, regelmäßige PCR-Tests durchzuführen, um an den Proben und Aufführungen teilnehmen zu können. Die Flötistin sah hierin u. a. einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit und verweigerte die Testung. Der Arbeitgeber stellte sie daraufhin in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 von der Arbeit frei und zahlte ihr auch kein Gehalt mehr. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin.

Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage der Flötistin auch vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter hätte der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und könne im Rahmen seines Direktionsrechts zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig, so die Erfurter Richter.

BAG, Urteil vom 1. 6. 2022, 5 AZR 28/22