Nachweisgesetz – Reform zum 1.8.022

Änderungen im Nachweisgesetz

Aufgrund der Umsetzung der sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in deutsches Recht musste das NachwG neu gefasst werden. Seit dem 1. August 2022 sind die Änderungen wirksam. Arbeitgeber müssen nun schnell handeln, denn die neuen Regelungen sehen einigen Zusatzaufwand und empfindliche Bußgelder vor.

Seit dem 1. August 2022 sind die Zeiten, in denen man v. a. Aushilfskräfte mit dem sprichwörtlichen Handschlag einstellte, endgültig vorbei. Ab diesem Stichtag müssen Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, bei allen neuen Arbeitsverhältnissen deutlich erweiterte Informationspflichten beachten, denn der bisher geltende Katalog an Nachweispflichten nach § 2 NachwG wurde um zahlreiche Punkte erweitert. Sämtliche Informationspflichten müssen schriftlich in Papierform erfüllt werden. Zusätzliche Hinweispflichten bestehen gegenüber Beschäftigten, die im Ausland eingesetzt werden sollen.

Praxistipp

Bei den Hinweisen zum Kündigungsverfahren ist Vorsicht geboten, denn dass der Arbeitgeber – ähnlich wie eine Behörde – die von ihm gekündigten Beschäftigten über die Möglichkeit und die einzuhaltende Frist eines gegen ihn selbst gerichteten „Rechtsmittels“, die Kündigungsschutzklage, informieren muss, stellt eine Neuerung im deutschen Arbeitsrecht dar.

Bedauerlicherweise bleibt der Gesetzestext an dieser Stelle sehr vage und erläutert nicht, über welches „Verfahren“ der Arbeitgeber denn konkret informieren soll – das deutsche Arbeitsrecht kennt ja nur ein einheitliches Kündigungsschutzverfahren. Sofern damit auch Hinweise auf die Anhörungspflicht des Betriebsrats oder eventuelle Zustimmungspflichten von Behörden gemeint sein sollten, lässt sich dies dem Gesetzestext nicht entnehmen.