Geringere PV-Beiträge bei mehreren Kindern

Die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung, die aktuell lediglich zwischen Kinderlosen und Eltern unterscheidet, müssen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. April 2022 (1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16 u.a.) geändert werden, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen, in der der Erziehungsmehraufwand von Eltern mit mehreren Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern beitragsrechtlich berücksichtigt wird. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung müsse nach Ansicht des BVerfG an die konkrete Zahl der Kinder angepasst werden, da eine Benachteiligung bereits mit dem zweiten Kind eintritt.
Mit dem gleichen Beschluss bekräftigte das BVerfG die bestehenden beitragsrechtlichen Regelungen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Artikel 3 des Grundgesetzes wird nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird, fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern.