Höheres Elterngeld durch Gehaltsnachzahlung

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb des Bemessungszeitraums vor der Geburt des Kindes erarbeitet hat, erhöht das Elterngeld, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Elterngeld wird auf der Grundlage des Erwerbseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte im Bemessungszeitraum hat. Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes erarbeitet hat, ist zu berücksichtigen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.

Im verhandelten Fall wollte der beklagte Landkreis eine von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds ausklammern. Dazu war er jedoch nach Auffassung des BSG nicht berechtigt. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18. September 2012. Entscheidend sei, dass der Klägerin die Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Nicht mehr entscheidend sei, wann der nachgezahlte laufende Arbeitslohn vom Elterngeldberechtigten „erarbeitet“ worden ist.

BSG, Urteil vom 27. 6. 2019, B 10 EG 1/18 R