Hautschutz-Risikobewertung ist Pflicht

Etwa jeder siebte deutsche Beschäftigte in Vollzeit (14 Prozent) verbringt mehr als  die Hälfte seiner Arbeitszeit im Freien. Seit dem 18. Juli 2019 muss der Arbeitgeber für alle Beschäftigten, die mehr als eine Stunde täglich im Freien arbeiten, die UV-Belastung in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen. Für diese Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, die die UV-Belastung möglichst gering halten. Hierzu gehören geeignete Abdeckungen, Schutzkleidung, Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen, aber auch Sonnenschutzmittel. Außerdem  müssen die Beschäftigten regelmäßig zur Gefährdung durch UV-Strahlen unterwiesen werden. Ausführliche Informationen zum Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien finden Sie bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.