Praxistipp

Wenn Sie Fragen zur neuen Weiterbildungsförderung haben, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Agentur für Arbeit. Bei Fragen zur Steuerbefreiung von (beabsichtigten) Weiterbildungsleistungen ist die Arbeitgeberstelle des jeweiligen Betriebsstättenfinanzamtes ggf. mit einer sog. Anrufungsauskunft der richtige Ansprechpartner.

Das Betriebsstättenfinanzamt hat im Rahmen eines Anrufungsauskunftsverfahrens nach § 42e EStG auf Anfrage (kostenlos) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Dann erhalten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Klarheit, wie die betriebliche Weiterbildungsleistung steuerlich zu behandeln ist.

Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen

Steuerliche Aspekte

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen beim Arbeitnehmer bereits nach geltender Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 der Lohnsteuer-Richtlinien). Bei Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 82 SGB III wird bei der Finanzierung dieser Maßnahmen durch den Arbeitgeber von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse auszugehen sein.

Insofern soll die neue Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 19 EStG (zusätzlich) für Rechtssicherheit sorgen mit der Klarstellung, dass die Weiterbildungsleistungen für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen.

Steuerfreiheit auch für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG gilt unabhängig von § 82 SGB III auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Bewältigung der beruflichen Herausforderungen beitragen.

Belohnungscharakter schädlich

Die Arbeitgeberleistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Dann würden die Leistungen vom Finanzamt als steuerpflichtig angesehen.