Verdoppelung BAV-Förderbetrag

Am 18. August 2020 ist das sog. Grundrentengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, das künftig für Versicherte mit kleinen Renten und mindestens 33 Beitragsjahren einen Zuschlag zu ihrer Altersrente vorsieht. Mit dem Gesetz wurde aber auch die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag) ausgebaut.

Zum einen wurde die Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersversorgung von Geringverdienern gefördert wird, von 2.200 EUR auf 2.575 EUR im Monat angehoben, um damit einen zusätzlichen Anreiz für deren Aufbau zu schaffen. Zum anderen wurde der BAV-Förderbetrag in der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung von bislang höchstens 144 EUR auf maximal 288 EUR im Jahr verdoppelt. Beides gilt rückwirkend ab Jahresbeginn 2020. Die Arbeitgeberbeiträge bleiben also in höherem Maße steuer- und beitragsfrei, über geänderte Lohnsteuer-Anmeldungen können für 2020 nachträglich BAV-Förderbeträge geltend gemacht werden.