Dienstreisen in Zeiten von Corona

Arbeitsschutzstandards für Dienstreisen

Bei der Durchführung von Dienstreisen müssen Arbeitgeber die allgemeinen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) von April 2020 einhalten und die Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Der Arbeitsschutzstandard wurde Anfang August durch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln konkretisiert. Bei Dienstreisen und Besprechungen gelten demnach folgende Regelungen:

  • Die Notwendigkeit der Maßnahme muss bewertet werden. Je nach epidemischer Lage ist die Möglichkeit zu prüfen, ob die Dienstreise oder Besprechung durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden kann. Gegebenenfalls ist eine Einweisung der Mitarbeiter in die entsprechende Technik nötig. Ist die Dienstreise zwingend erforderlich, sollte die Anzahl der Reisenden gering gehalten werden, um möglichst wenig Beteiligte durch eine Infektion zu gefährden.
  • Bei der gemeinsamen Nutzung eines Dienstwagens muss der Mindestabstand eingehalten werden – die Personenzahl im Fahrzeug ist dementsprechend zu begrenzen.
  • Kann der Mindestabstand im Fahrzeug nicht eingehalten werden, sind im Fahrzeug Abtrennungen zu installieren. Notfalls kann auch ein Mund-Nasen-Schutz von den Mitfahrenden getragen werden, wenn nötig FFP2-Masken.
  • Darüber hinaus sollten die Mitfahrenden sich gründlich die Hände mit Seife waschen, alternativ kann ein Desinfektionsmittel genutzt werden.
  • Bei der Besprechung selbst muss ebenfalls der Mindestabstand eingehalten werden. Dies kann z. B. durch eine begrenzte Teilnehmerzahl erfolgen. Auf das Händeschütteln ist zu verzichten.

Risikogruppen schützen

Die durch das Corona-Virus besonders schutzbedürftigen Mitarbeiter sollten von der Pflicht zur Durchführung von Dienstreisen befreit werden. Damit Arbeitgeber entscheiden können, wer zu den schutzbedürftigen Personen gehört, können ärztliche Atteste des Betriebsoder Hausarztes und entsprechende ärztliche Empfehlungen Aufschluss geben.