Neuerungen beim Kassenwahlrecht

Vereinfachung ab 2021

Was bisher gilt

Ein Kassenwechsel kann sich aktuell komplex und langwierig gestalten. Wechselwillige Mitglieder kündigen ihrer bisherigen Krankenkasse und stellen einen Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Die alte Krankenkasse bestätigt die Kündigung innerhalb von zwei Wochen mit einer schriftlichen Kündigungsbestätigung, die das Mitglied dann an die neue Krankenkasse übergibt. Erst wenn die Kündigungsbestätigung bei der neuen Krankenkasse vorliegt, darf diese eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Die Mitgliedsbescheinigung muss das Mitglied dann an seinen Arbeitgeber übergeben – denn nur wenn diese dort rechtzeitig vorliegt, ist der Kassenwechsel tatsächlich vollzogen. Ein Verfahren also mit viel Papierkram und viel Aufwand, das auch nicht mehr in die heutige digitale Welt passt.

Vereinfachung ab 2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird das Kassenwahlrecht stark vereinfacht und digitalisiert. Viele Aufgaben gehen auf die Krankenkassen über. Das Prozedere rund um den Kassenwechsel wickeln künftig die Krankenkassen unter sich ab. Wechselwillige Mitglieder haben mit den bürokratischen Vorgängen zum Kassenwechsel so gut wie nichts mehr zu tun. Die Bestimmungen darüber, welche Krankenkasse gewählt werden kann, bleiben indes im Wesentlichen unverändert. Unterschieden wird künftig in zwei Fallgruppen mit verschiedenen Regeln und Fristen für den Kassenwechsel:

  • bei unverändertem Versicherungsverhältnis und
  • bei Beginn einer Versicherungspflicht.