Praxistipp

Außer im Gesundheitswesen darf laut aktualisiertem Infektionsschutzgesetz (§ 36 Abs. 3) jetzt auch in bestimmten weiteren Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder Pflegeheimen der Impf- und Genesungsstatus der Beschäftigten abgefragt werden.

Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert

Am 9. September 2021 ist die „Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Regelungen sind jetzt an die epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt und gelten seit dem 10. September zunächst bis einschließlich 24. November 2021. Arbeitgeber sollen sich neben der Umsetzung der bestehenden Hygieneregeln stärker um die Corona-Impfung ihrer Beschäftigten bemühen, ein generelles Recht zum Abfragen des Impf- und Genesungsstatus haben sie jedoch nicht. Die Beschäftigten sind im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen über Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufzuklären und über Impfmöglichkeiten zu informieren. Zur Wahrnehmung von Corona-Impfungen sind sie von der Arbeit freizustellen. Betriebsärzte sind bei betrieblichen Impfangeboten organisatorisch und personell zu unterstützen.