eAU - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Umsetzungsphase 2: Krankenkasse an den Arbeitgeber

Ab dem 1. Juli 2022 ist auch die Digitalisierung des Verfahrens zu den Arbeitgebern gesetzlich obligatorisch vorgesehen. Der neue § 109 SGB IV sieht ab diesem Zeitpunkt vor, dass die Krankenkassen auf Abruf des Arbeitgebers die ihr vorliegenden AU-Daten an diesen elektronisch zu übermitteln haben. Zusätzlich werden auch die AU-Daten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Zeiten von stationären Krankenhausaufenthalten den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. In diesen Lebenslagen entfällt daher das bisherige Papierverfahren, weshalb im Entgeltfortzahlungsgesetz die bisher dort enthaltene Vorlageverpflichtung des Arbeitnehmers für die vorgenannten Fallgestaltungen der eAU entfällt. Der Arbeitnehmer ist jedoch weiterhin verpflichtet, zu den bisherigen Zeitpunkten der Vorlageverpflichtung einen Arzt aufzusuchen und den Arbeitgeber über das Vorliegen der AU und deren Dauer unverzüglich zu informieren, um seine Entgeltfortzahlungsansprüche zu sichern. Für alle weiteren Fallgestaltungen wie z. B. bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, Zeiten von Rehabilitationsleistungen, aber auch bei Zeiten einer Kind-Erkrankung, eines Beschäftigungsverbotes oder einer stufenweisen Wiedereingliederung, verbleibt es bei dem bisherigen Papierverfahren.

Praxistipp

Ein Abruf des Arbeitgebers darf jedoch nur individuell für jeden Arbeitnehmer, anlassbezogen und für die in der eAU abgebildeten Lebenslagen erfolgen. Demnach dürfen Arbeitgeber nur auf Basis der Information des Arbeitnehmers und für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse abfordern. Ein regelmäßiger automatisierter Abruf ohne Information des jeweiligen Versicherten ist hingegen ausgeschlossen.