Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Mit Blick auf einen im Herbst und Winter möglichen erneuten Anstieg der Corona- Infektionszahlen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gilt. Ziel ist es, Ansteckungen im Betrieb zu verhindern sowie Arbeits- und Produktionsausfälle zu vermeiden.

Nach der neuen Verordnung werden Unternehmen nicht – wie ursprünglich geplant – verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice sowie Corona-Tests anzubieten. Vielmehr sollen Arbeitgeber beide Maßnahmen im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzepts, das weiterhin umgesetzt werden soll, prüfen und flexibel an das Infektionsgeschehen anpassen. Ebenso wichtig bleiben das Einhalten von Abstands- und Hygieneregeln sowie das regelmäßige Lüften. Betriebliche Kontakte sollen möglichst eingeschränkt und Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Wo andere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht möglich oder ausreichend sind, gilt eine Maskenpflicht. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären, über die Möglichkeit einer Impfung informieren und diese auch in der Arbeitszeit ermöglichen.